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   BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17   

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https://dejure.org/2017,39646
BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17 (https://dejure.org/2017,39646)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - 1 StR 409/17 (https://dejure.org/2017,39646)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - 1 StR 409/17 (https://dejure.org/2017,39646)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB, § 265 StPO, § 52 StGB, § 29a Abs. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abänderung des Schuldspruchs

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung Täterschaft und Gehilfentätigkeit eines Drogenkuriers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abänderung des Schuldspruchs

  • rechtsportal.de

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abänderung des Schuldspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 499
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17
    Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem das Tatgericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 und vom 4. Juli 2007 - 2 StR 267/07, NStZ-RR 2007, 320).
  • BGH, 02.10.2008 - 3 StR 352/08

    Schuldspruchänderung; Gesamtstrafenbildung (Beruhen)

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17
    d) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14, juris).'.
  • BGH, 04.07.2007 - 2 StR 267/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17
    Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem das Tatgericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 und vom 4. Juli 2007 - 2 StR 267/07, NStZ-RR 2007, 320).
  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 240/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17
    d) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14, juris).'.
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Zwar bleibt der Strafrahmen unberührt; der Senat kann gleichwohl nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, weil die Bewertung der Tat als Beihilfe zum Handeltreiben im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung in der Regel einen geringeren Schuldvorwurf beinhaltet, der nicht durch den tateinheitlich hinzutretenden Besitz aufgewogen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 6 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 331/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Der Senat kann gleichwohl vorliegend nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, weil die Bewertung der Tat als Beihilfe zum Handeltreiben im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung in der Regel einen geringeren Schuldvorwurf beinhaltet, der nicht durch den tateinheitlich hinzutretenden Besitz aufgewogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 137/23

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    (...) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 -, juris Rdnr. 3; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 -, juris Rdnr. 6; und vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08 -, NStZ-RR 2009, 58), wie jener der versuchten Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (zur konkurrenzrechtlichen Bewertung von Beihilfe zum Handeltreiben und Einfuhr vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11 -, juris Rdnr. 4; Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83 -, NStZ 1984, 171; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rdnrn. 519, 534).
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